Attraktivität der Arbeitsplätze gesteigert

Personal: Landesabkommen für Tourismus und Gastronomie unterzeichnet

Mit dem Abschluss des neuen Landesabkommens für Tourismus und Gastronomie wird das Südtiroler Gastgewerbe als attraktiver Arbeitgeber gestärkt. Das neue Landesabkommen gilt bis 31. Dezember 2027.  

Das Landesabkommen fördert die Wettbewerbsfähigkeit am Arbeitsmarkt im Vergleich zu anderen Sektoren und Provinzen. Zudem ist es dem HGV gelungen, einen nachhaltigen Mehrwert für Unternehmen und Mitarbeitende im Tourismussektor und der Gastronomie zu schaffen, in dem unter anderem die normativen Bestimmungen verbessert worden sind. Zudem ist mit den Sozialpartnern ein Arbeitstisch vereinbart worden, welcher sich zum Ziel setzt, die Möglichkeiten der Stärkung der unbefristeten Verträge im Hotel- und Gastgewerbe unter die Lupe zu nehmen und konkrete Lösungsvorschläge aufzuzeigen.  

Insgesamt ist es gelungen, die Attraktivität der Arbeitsplätze im Gastgewerbe zu steigern, nicht nur in punkto Vergütung, sondern auch in arbeitsrechtlicher und sozialer Hinsicht.  

Die HGV-Personalberatung hat die wesentlichen Inhalte des neuen Landesabkommens zusammengefasst.  

 

Provinziales Element erhöht  

Das neue Landesabkommen sieht eine Erhöhung des provinzialen Elements von 100 Euro auf 150 Euro brutto vor. Diese Erhöhung erfolgt in zwei Tranchen – 30 Euro brutto ab Dezember 2024 und weitere 20 Euro brutto ab Dezember 2025. Das provinziale Element stellt einen festen Lohnbestandteil dar, der allen Beschäftigten zusätzlich zum nationalen kollektivvertraglichen Mindestlohn zusteht.  

 

Einmalzahlungen  

Zusätzlich zur Erhöhung des provinzialen Elements wurden Einmalzahlungen vorgesehen. Für unbefristete Mitarbeitende beläuft sich der Betrag für die Einmalzahlung auf 300 Euro brutto, wobei dieser in zwei Tranchen zu je 150 Euro brutto im Oktober 2024 und im Januar 2026 ausbezahlt wird. 

Saisonal beschäftigte Mitarbeitende erhalten eine Einmalzahlung von 112 Euro brutto, welche einmalig im Oktober 2024 ausbezahlt wird. 

Die Beträge dieser Einmalzahlungen sind in diesen Ausmaßen für die vierte Lohngruppe vorgesehen und werden für die restlichen Lohnstufen und die Beschäftigungsdauer im Verhältnis berechnet. 

 

Bestätigung des Saisonzuschlags 

Der Saisonzuschlag in Höhe von acht Prozent, der allen Mitarbeitenden mit einem saisonalen/befristeten Arbeitsvertrag zusteht, wurde bestätigt. 

 

Entlohnung für Lehrlinge 

Die Entlohnung für Lehrlinge im zweiten Lehrjahr wurde von 80 auf 83 Prozent der Entlohnung qualifizierter Mitarbeitender erhöht. Ebenso sieht das Landesabkommen eine Erhöhung des Schuldgeldes für Saisonlehrlinge auf insgesamt 15 Prozent vor. 

 

Befristete Saisonverträge 

Die Regelung laut Landesabkommen des Jahres 2019 zu befristeten Saisonverträgen wurde bestätigt. Entsprechend besteht weiterhin die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge aufgrund saisonbedingter Mehrarbeit mit einer Dauer von bis zu 315 Tagen abzuschließen. 

Für Betriebe mit einer Schließungszeit von mindestens 50 Tagen im Kalenderjahr ist keine Höchstzahl für die befristeten Verträge aufgrund saisonbedingter Mehrarbeit vorgesehen. Die Schließungszeit kann dabei zusammenhängend oder nicht zusammenhängend berechnet werden, wobei in letzterem Fall maximal zwei Schließungsperioden Berücksichtigung finden. 

In ganzjährig geöffneten Betrieben ohne Schließung bzw. mit einer Schließungszeit von weniger als 50 Tagen im Kalenderjahr können obengenannte befristete Verträge im Ausmaß von bis zu 40 Prozent der unbefristet beschäftigten Mitarbeitenden abgeschlossen werden. 

Für Ganzjahresbetriebe mit bis zu 60 unbefristeten Mitarbeitenden wurden diese Höchstgrenzen in Abweichung der 40-Prozent-Regelung gestaffelt nach Betriebsgröße definiert.  

Mitarbeitenden, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren für insgesamt 590 Kalendertage beim selben Arbeitgebenden mit einem saisonalen Arbeitsvertrag beschäftigt sind, können innerhalb von sechs Monaten ab Erreichen der Voraussetzungen einen schriftlichen Antrag auf Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis stellen. Wird der Antrag nicht fristgemäß gestellt, verfällt dieses Recht und kann erst wieder nach neuerlichem Erfüllen der Voraussetzungen geltend gemacht werden. 

Die Vertragsparteien haben sich im Rahmen des Landesabkommens zur Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe verpflichtet, die in den nächsten Monaten verschiedene Modelle erarbeiten soll, um vermehrt Anreize zur Umwandlung von saisonalen in unbefristete Arbeitsverträge zu schaffen. 

 

Wiedereintritt nach Mutterschaft 

Um die Rechte von Mitarbeiterinnen bei Wiedereintritt nach der Mutterschaft zu stärken, sieht das Landesabkommen eine Erhöhung des kollektivvertraglichen Prozentsatzes der Gewährung eines Teilzeitvertrages nach Geburt von fünf auf zehn Prozent der Beschäftigten vor. 

 

Freistunden im Gastronomiebereich 

Um eine Gleichstellung der Mitarbeitenden in der Gastronomie mit jenen in der Beherbergung zu gewährleisten, sieht das Landesabkommen vor, dass die unbefristeten Mitarbeitenden in Gastronomiebetrieben die volle Anzahl von 104 Freistunden ab Beginn und unabhängig des Dienstalters anreifen. 

 

Einzahlung in Zusatzrentenfonds 

Das Landesabkommen sieht in Bezug auf die Pensionsvorsorge eine Erhöhung des Arbeitgeberbeitrages auf zwei Prozent vor, insofern der/die betroffene Mitarbeitende mindestens denselben Prozentsatz an einen Zusatzrentenfonds zuweist. 

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