Mobilität im Betrieb

Vom Firmenwagen bis zur Förderung

Nachhaltige Mobilität im Hotel- und Gastgewerbe beginnt nicht erst beim Arbeitsweg der Mitarbeitenden. Auch Dienstfahrten, Firmenfahrzeuge, Ladeinfrastruktur und betriebliche Mobilitätsangebote bieten Ansatzpunkte. Dabei lohnt sich ein genauer Blick auf die steuerlichen Rahmenbedingungen und mögliche Förderungen.

 

 

Elektrofahrzeuge: Die Antriebsart macht einen Unterschied

Wird ein Firmenwagen sowohl dienstlich als auch privat genutzt, entsteht für die private Nutzung ein steuerpflichtiger Fringe Benefit. Seit 2025 hängt dessen Höhe stärker von der Antriebsart des Fahrzeugs ab: Bei reinen Elektrofahrzeugen werden 10 %, bei Plug-in-Hybriden 20 % und bei anderen Fahrzeugen 50 % des maßgeblichen Wertes angesetzt.

 

Grundlage für die Berechnung ist der von der ACI festgelegte Kilometerkostensatz des jeweiligen Fahrzeugs, multipliziert mit einer pauschalen Jahresfahrleistung von 15.000 Kilometern. Die unterschiedlichen Prozentsätze können daher bei der Anschaffung bzw. Auswahl eines Firmenwagens eine wichtige Rolle spielen.

 

Auch das Laden von Elektrofahrzeugen ist steuerlich relevant. Nach einer Antwort der Agentur der Einnahmen aus dem Jahr 2025 führt die Übernahme von Kosten für das Laden an öffentlichen Ladesäulen bei Elektro- oder Hybridfahrzeugen nicht zu einem zusätzlichen Fringe Benefit, wenn der entsprechende Wert bereits in der Berechnung nach den ACI-Tabellen enthalten ist.

Beim kostenlosen Laden am Arbeitsplatz kommt es wiederum auf die konkrete Ausgestaltung an. Nicht jede Mobilitätsleistung ist automatisch steuerfrei: So wurde beispielsweise ein kilometerabhängiger „Buono Mobilità“ für den Arbeitsweg steuerlich als Einkommen eingestuft.

 

 

Welfare richtig gestalten

Auch bei anderen Mobilitätsleistungen kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an. Für die Jahre 2025 und 2026 gilt bei Fringe Benefits grundsätzlich eine Freigrenze von 1.000 Euro jährlich, bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit steuerlich zu Lasten lebenden Kindern von 2.000 Euro. Innerhalb dieser Grenzen können – abhängig von der jeweiligen Gestaltung – verschiedene Sachleistungen begünstigt sein.

 

Für Betriebe spielt außerdem die rechtliche Grundlage eine Rolle. Ist eine Welfare-Sachleistung aufgrund eines Kollektivvertrags, einer Gewerkschaftsvereinbarung oder eines verbindlichen betrieblichen Reglements geschuldet, kann sie gemäß Art. 95 TUIR vollständig abzugsfähig sein. Bei freiwilligen Leistungen ohne entsprechende Verpflichtung sieht Art. 100 TUIR hingegen eine begrenzte Abzugsmöglichkeit vor.

 

 

Förderungen prüfen

Neben steuerlichen Aspekten können auch Förderungen interessant sein. Unterstützungen gibt es unter anderem für die Miete oder den Ankauf von Fahr- und Lastenrädern, etwa über das Amt für Industrie und Gruben im Bereich Elektromobilität. Auch Abstellanlagen sowie Projekte und Studien zur nachhaltigen Mobilität können förderfähig sein.

 

 

Ein Konzept statt Einzelmaßnahmen

Für Betriebe lohnt es sich daher, Mobilität als Gesamtsystem zu betrachten: Wie kommen Mitarbeitende zur Arbeit? Welche Dienstfahrten fallen an? Gibt es geeignete Alternativen zum Pkw? Wo können Fahrräder sicher abgestellt werden? Welche Fahrzeuge werden tatsächlich benötigt? Und welche Förderungen oder steuerlichen Möglichkeiten können genutzt werden?

Wer diese Fragen regelmäßig überprüft und verschiedene Angebote miteinander kombiniert, kann Schritt für Schritt ein Mobilitätskonzept entwickeln, das zu den Bedürfnissen des eigenen Betriebs passt.

Hat dir dieser Artikel gefallen?
Dann teile ihn mit deinen Freunden.
Rundum informiert
Hier erfahren Sie alle Neuigkeiten.